AGB
AGB
1. Allen Lieferungen und Leistungen der Firma ERDT-Baumaschinen aufgrund von Onlinebestellungen über das Internet oder andere Onlinedienste liegen diese Geschäftsbedingungen zugrunde. Abweichende und/oder ergänzende Vereinbarungen bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung von ERDT-Baumaschinen, sowie der Schriftform; dies gilt auch für eine Abbedingung des Schriftformerfordernisses.
2. ERDT-Baumaschinen wird nach Möglichkeit vereinbarte oder angegebene Lieferzeiten pünktlich einhalten. Werden diese um mehr als vier Wochen überschritten, so hat der Kunde das Recht, eine Nachfrist mit dem Hinweis zu setzen, dass er die Abnahme des Kaufgegenstandes nach Ablauf der Frist ablehnt. Diese Nachfrist muss mindestens zwei Wochen betragen. Kommt sodann eine Einigung über ein neues Lieferdatum nicht zustande, so kann der Kunde nach Ablauf der Nachfrist durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten. Sollte der Käufer im Fall des Verzuges oder der Unmöglichkeit Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, so beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 5% des Kaufpreises und umfasst lediglich den Ersatz unmittelbaren Schadens, also insbesondere nicht Ersatz des entgangenen Gewinns oder eines sonstigen mittelbaren Schadens. Weitergehende Ansprüche des Käufers - insbesondere auf Lieferung - sind ausgeschlossen.
3. Beanstandungen wegen Transportschäden hat der Kunde unmittelbar gegenüber dem Transportunternehmen innerhalb der dafür vorgesehenen Fristen geltend zu machen. Bei Sendungen des Kunden an ERDT-Baumaschinen trägt der Kunde jedes Risiko, insbesondere das Transportrisiko, bis zum Eintreffen der Ware bei ERDT-Baumaschinen in Oberhausen.
4. Rechnungen von ERDT-Baumaschinen sind sofort fällig und ohne jeden Abzug zahlbar. Ab dem 30. Tag nach Rechnungsdatum ist ERDT-Baumaschinen berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verlangen, es sei denn, dass
ERDT-Baumaschinen höhere Verzugszinsen oder der Käufer eine geringere Belastung der Firma ERDT-Baumaschinen nachweist, ohne dass es der vorherigen Mahnung bedarf. Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder gerichtlich rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur dann geltend machen, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
5 Die Gewährleistungsfrist durch ERDT-Baumaschinen beträgt für Neuprodukte bei privaten Verbrauchern zwei Jahre und bei gewerblicher Nutzung ein Jahr ab Erhalt der Ware. Bei Gebrauchtprodukten beträgt die Gewährleistungsfrist bei privaten Verbrauchern ein Jahr. Bei berechtigten Beanstandungen wird ERDT-Baumaschinen die Ware nach ihrer Wahl reparieren oder umtauschen. Ist im Falle des Umtausches der Ware auch die zweite Ersatzlieferung mangelhaft, so steht dem Käufer das Recht auf Minderung oder Rücktritt vom Kaufvertrag zu. Die Gewährleistung für Mängel bei Geräten ist auf Nachbesserung beschränkt. Ausgeschlossen von der Gewährleistung sind sämtliche Verschleißteile, Leuchtmittel und aufladbare Akkus.
6. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der ERDT-Baumaschinen aufgrund des Vertrages zustehenden Forderungen im Eigentum von ERDT-Baumaschinen. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die ERDT-Baumaschinen gegen den Käufer im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z. B. aufgrund von Reparaturen sowie sonstigen Leistungen, nachträglich erwirbt. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Käufer zum Besitz und vertragsgemäßen Gebrauch des Kaufgegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt und seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung fristgerecht nachkommt. Der Kunde ist verpflichtet, ERDT-Baumaschinen alle im Rahmen einer Rechtsverfolgung aus vereinbartem Eigentumsvorbehalt erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
7. ERDT-Baumaschinen ist berechtigt, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung erforderlichen personenbezogenen Daten des Kunden zu erheben, zu speichern und zu verarbeiten.
8. Die Unwirksamkeit einzelner Punkte dieser Allgemeinen Geschäftsbedingung berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine neue Bestimmung, die in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt. Erfüllungsort und Gerichtsstand für Verträge, die unter Einschluss dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen geschlossen wurden, ist Oberhausen.
Erfüllungsort und Gerichtsstand Oberhausen / Rheinl